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Satzung des

Box-Clubs Norden e.V.

 

Allgemeine Bestimmungen

 
 

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Box-Club Norden (e.V) und hat seinen Sitz in Norden. Gründungstag ist der 11.Jan. 1957. (Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Norden eingetragen).
 

 

§2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Förderung des Boxsportes zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und dient somit gemeinnützigem Zweck. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder (Förderung des Volkssportes), und zwar ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBI. IS. 1591).

 

 

§3

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Amateur-Box-Verbandes (DABV) des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

 

 

§4

Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, sowie die Satzungen der in §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

 

 

§5

Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:

 

  • Knabenabteilungen für Jugendliche bis zu 14 Jahren,

  • Jugendabteilung für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren,

  • Senioren-Abteilungen für Erwachsene über 18 Jahren.

 

Jeder Abteilung steht ein oder auch mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Sportart zusammen- hängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

 

 

Mitgliedschaft

§6

Erwerb der Mitgliedschaft (aktive Mitglieder)

 

Mitglieder des Vereins sind:

  • Aktive Mitglieder,

  • Passive Mitglieder,

  • Ehrenmitglieder.

 

Die aktive Mitgliedschaft zum Verein kann jede männliche, natürliche und unbescholtene Person, die das 10. Lebensjahr vollendet hat, erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

Die passive Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die unbescholten ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Als passive Mitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden.

 

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsvorstand durch Beschluss. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

 

 

§7

Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.


§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluß eines Kalendermonats,

  • Durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrats.

 

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

 

§9

Ausschließungsgründe

Ein Mitglied kann in nachstehend bezeichneten Fällen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wenn es gröblich und schuldhaft gegen die im §11 der Satzungen auferlegten Pflichten verstößt.

  • wenn es mit der Zahlung des Beitrages derart in Rückstand gerät, dass mehr als zwei Monatsbeiträge geschuldet werden oder wenn es seine Beitragszahlungen fortgesetzt so säumig leistet, dass seine weitere Mitgliedschaft dem Verein nicht mehr zumutbar ist.

  • wenn es gegen Gesetze von Sitte, Anstand und Kameradschaft gröblich verstößt und sich auch außerhalb seiner Tätigkeiten im Verein eines Verhaltens schuldig macht, dass dadurch das Ansehen des Vereins geschädigt wird.

  • wenn es bei der Aufnahme wissentlich falsche Angaben über eine solche Aufnahme gemacht hat, die für die Aufnahme in den Verein von Bedeutung waren, insbesondere wenn es bewusst unrichtige oder unvollständige Auskünfte über seinen Gesundheitszustand gegeben hat.

 

Ausgeschlossen kann ferner ein aktives Mitglied, dass sich auf Grund einer ärztlichen Untersuchung als für den Boxsport ungeeignet erwiesen hat. Dieses Mitglied erhält den ehrenvollen Austritt. Wünscht das auf diese Weise ausgeschiedene Mitglied als passives Mitglied im Verein zu verbleiben, so ist diesem Antrage stattzugeben, auch dann, wenn das Mitglied das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen zu stellen.

 

Der Beschluß, durch den ein Mitglied ausgeschlossen wird, ist zu begründen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

 

Die Berufung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe schriftlich einzulegen. Bei Berechnung der Frist wird der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet.

 

Wird Berufung eingelegt, so hat der Vorsitzende die Mitgliederversammlung innerhalb von 10 Tagen mit der in §14 vorgeschriebenen Frist einzuberufen.

 

Dem ausgeschlossenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung in mündlicher Rede zu rechtfertigen.

 

In der Zeit zwischen der Entscheidung des Ehrenrats und der endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

 
Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§10

Rechte der Mitglieder
 

Die aktiven Vereinsmitglieder sind berechtigt:

  • durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.

  • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

  • vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

 

Sie sind ferner berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Ein Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen steht ihnen nur insoweit zu, als Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung die Festsetzung und Zahlung der Mitgliederbeiträge ist.

 

 

§11

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzungen des Vereins, des DABV, des Sportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem ausgeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisation zu befolgen,

  • nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

  • die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,

  • an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich verpflichtet hat,

  • in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in §3 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen,

  • Ehrendienst zu verrichten auf Verlangen des Vorstandes oder des Vorsitzenden bei Vereinsveranstaltungen, z.B. Kartenverkauf, Platzanweisen usw.

 

 

§12

Rechte und Pflichten der Mitglieder der Jugendabteilung

Die Mitglieder der Jugendabteilung wählen den Jugendleiter, der von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden muß. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§10 und 11 auch für die jugendlichen Mitglieder des Vereins maßgebend.

 

 

§13

Organe des Vereins
 

Organe des Vereins sind:

  • die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand,

  • die Fachausschüsse,

  • der Ehrenrat.

 

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

 

§14

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet als Hauptversammlung alle zwei Jahre in den ersten sechs Monaten des betreffenden Jahres statt. Ihr steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Einberufung dazu ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu veröffentlichen (Aushang). Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Bei fristgemäßen Eingang sind die Anträge auf die Tagesordnung zu setzen und zu verhandeln. Nicht rechtzeitig eigereichte Anträge können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten zur Verhandlung kommen (Dringlichkeitsantrag). Eine Mitgliederversammlung (außerordentliche) ist dann einzuberufen, wenn 20% der stimmberechtigen Vereinsmitglieder dazu einen Antrag stellen. Stimmberechtigt und wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.

 

 

§15

Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

 

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder,

  • Bestätigung des Jugendleiters,

  • Wahl der Fachausschussmitglieder,

  • Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,

  • Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern,

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  • Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,

  • Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,

  • Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

 

 

§16

Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • Feststellen der Stimmberechtigten,

  • Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer,

  • Beschlussfassung über die Entlastung,

  • Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,

  • Neuwahlen,

  • besondere Anträge.

 

 

§17

Vereinsvorstand

 

Der Vereinsvorstand besteht aus dem 

  1. Vorsitzenden

  2. Vorsitzenden

Kassenwart

Schriftführer (Geschäftsführer)

Sportwart

Jugendleiter (zugleich Jugendwart)

Vereinsarzt

Gerätewart

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer (Geschäftsführer).

 

 

§18

Pflichten und Rechte des Vorstandes

 

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes:
 

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach

Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaisten Amt bis zur nächsten

Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. 

Dem Gesamtvorstand obliegt außerdem die soziale Betreuung aller Vereinsmitglieder. Unfälle sind sofort nach den Bestimmungen des deutschen Amateur Boxverbandes den zuständigen Stellen zu melden. Der Vorstand entscheidet von sich aus über die Angelegenheiten, die Werbung u. Presse betreffen, wie Berichterstattung für die Presse, Abfassung von Werbe-Veröffentlichungen, Plakaten-Bekanntmachungen usw.

b) Aufgaben des Einzelnen:

 

  1. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
     

  2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
     

  3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge, für eine geordnete Buchführung. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
     

  4. Der Schriftführer erledigt den gesamten geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliedslisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.
     

  5. Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachliche Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
     

  6. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat in Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
     

  7. Der Jugendwart unterstützt den Sportwart und den Jugendleiter in ihrer Tätigkeit. Er hat außerdem das Vereinseigentum, die Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und ein Verzeichnis über die Sportgeräte zu führen.

 

§19

Vereinsfachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils 1 Obmann und 2 Warten der betreffenden Sportart. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

 

 

§20

Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Besitzern sowie 2 Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§21

Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß §9. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Beteiligten Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich zu äussern.

 

Er darf folgende Strafen verhängen:

  • Verwarnung,

  • Verweis,

  • Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,

  • Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,

  • Ausschluß aus dem Verein.

 

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in §9 genannten Berufung.

 

 

 

 

 

§22

Kassenprüfer

Die Mitgliederhauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Nach Ablauf von zwei Jahren muß mindestens ein Kassenprüfer durch Neuwahl ersetzt werden.

 

Die Kassenprüfer sind verpflichtet und berechtigt, die Kassenführung des Vereins jederzeit zu überwachen und überprüfen und darüber auf der Hauptversammlung zu berichten.

 

 

Allgemeine Schlussbestimmungen:

 

§23

Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

 

§24

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter den Bedingungen, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmalig zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

 

§25

Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.V., welcher es zugunsten des Sport zu verwenden hat.

 

 

§26

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

 

 

§27

Der Verein ist selbstlos tätig 

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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